Satzung
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name und Sitz des Vereins
– Der Verein führt den Namen: „Hundesportverein Datschiburg e.V.“
– Sitz des Vereins: Augsburg
– Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
– Der Verein wurde am 04.07.2019 gegründet und strebt die Mitgliedschaft im Bayerischen Landesverband für Hundesport e.V. an. Die Satzung und Ordnungen des Verbandes und dessen
übergeordnete Dachverbände (dhv, VDH) werden verbindlich anerkannt.
– Die Geschäftsstelle des Vereins befindet sich beim jeweiligen 1. Vorsitzenden.
§ 2 Vereinszweck
– die Förderung der körperlichen Ertüchtigung des Menschen durch Sport mit dem Hund.
– die Ausbildung von Hundesportlern und deren Hunde.
– die Beschickung und Abhaltung von Leistungswettbewerben und sportlichen Veranstaltungen.
– die Förderung der Belange des Tierschutzes.
§ 3 Stellung des Vereins
– Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
– Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt.
– Der Verein steht allen gesellschaftlichen Gruppen offen, unabhängig von Religion, Rasse, Parteizugehörigkeit oder sozialem Stand.
– Alle parteipolitischen und mit Straftaten verbundenen Aktivitäten sind verboten.
II. Mitgliedschaft
§ 4 Ordentliche Mitglieder
– Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, das heißt aus aktiven und passiven Mitgliedern, sowie Ehrenmitgliedern.
– Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Bei Jugendlichen ist die Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten erforderlich.

– Ehrenmitglieder können auf Vorstandsbeschluss ernannt werden. Ehrenmitglied kann nur werden, wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
– Der Aufnahmeantrag als ordentliches Mitglied hat schriftlich zu erfolgen.
– Die endgültige Mitgliedschaft beginnt nach einer einjährigen Probezeit durch Vorstandsbeschluss.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
– Die Mitgliedschaft endet: mit dem Tod des Mitgliedes.
– durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
– durch Streichung von der Mitgliederliste. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es bis zum 30.06. des laufenden Geschäftsjahres seinen Beitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Die Streichung entbindet nicht
von der Zahlung des Beitrages und der Arbeitsstunden für das laufende Geschäftsjahr.
– durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann aus folgenden Gründen durch Beschlussfassung der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden:
– grobes oder wiederholtes Vergehen gegen die Vereinssatzung, sowie deren Ausführungsbestimmungen.
– vereinsschädigendem Verhalten.
– Missbrauch von Hunden.
– Verstöße gegen den Geist des Tierschutzes.
– Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer 14-tägigen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Die schriftliche Stellungnahme
des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied amtlich zuzustellen. Gegen den Beschluss des Ausschlusses kann der Betroffene innerhalb von 10 Tagen, vom Tage der Zustellung an gerechnet, schriftlich beim 1. Vorsitzenden o.V.i.A. Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die gesamte

Vorstandschaft in einer nochmaligen Sitzung. Gegen den erneuten Beschluss ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Rechte der Mitglieder
– Jedes Mitglied ist berechtigt, die hundesportlichen Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Um Übungsstunden zu leiten, muss das Mitglied in der entsprechenden Sportart mindestens 2 Prüfungen mit einem V bestanden haben, diese aktiv ausüben und von der Vorstandschaft genehmigt werden.
– Die Mitglieder haben außerdem das Recht an Mitgliedsversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Anträge zur Jahreshauptversammlung und außerordentlichen Hauptversammlung bedürfen der im § 15 festgelegten Form.
– Alle ordentlichen Mitglieder ab 18 Jahren haben in der Versammlung beratende und beschließende Funktion. Eine Sonderstellung einzelner Mitglieder ist nicht statthaft.
– Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
– Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung sowie deren Ausführungsbestimmungen, Beschlüsse und Weisungen einzuhalten, die Interessen und sportlichen Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden könnte.
– Beim Beginn der Mitgliedschaft hat jedes Mitglied die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag zu entrichten.
– Für jeden in der Vereinsarbeit eingesetzten Hund muss eine Haftpflichtversicherung und ein gültiger ausreichender Impfschutz bestehen.
– Das Vereinsmitglied haftet uneingeschränkt für die Schäden, die sein Hund verursacht.
– Jedes aktive Mitglied verpflichtet sich zu 10 Stunden Arbeitsdienst pro Kalenderjahr. Sollte der Arbeitsdienst nicht komplett geleistet werden, verpflichtet sich das Mitglied zu einer Zahlung von 10€ pro nicht geleisteter Stunde in die Vereinskasse. Die Arbeitsstunden müssen vom für den jeweiligen Arbeitsdienst verantwortlichen abgezeichnet werden.
IV. Beitragswesen

§ 9 Höhe des Beitrages
– Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Beitrages können in jeder Jahreshauptversammlung durch einfache Stimmenmehrheit geändert werden. Im Jahresbeitrag ist der Mitgliedsbeitrag an den BLV enthalten. Es gilt immer die aktuelle Gebührenordnung.
– Jugendliche, Studenten, Schwerbeschädigte, sowie im Haushalt eines
Mitgliedes lebende Personen oder Verwandte ersten Grades erhalten eine 50%ige Ermäßigung des Jahresbeitrages.
– Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
– Familienmitglieder erhalten bedingt durch den ermäßigten Beitrag keine Vereinsnachrichten. Die Einladung zu Vereinsveranstaltungen erfolgen über das jeweilige Hauptmitglied.
Bei Eintritt zwischen dem 01.07. und dem 31.12. ist der 1⁄2 Mitgliedbeitrag fällig.
V. Verwaltung – Vertretung – Geschäftsführung
§ 10 Verwaltung
– Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand. Die Verwaltung erfolgt nach demokratischen Gepflogenheiten.
– Den Vereinsvorstand bilden:
der 1. Vorsitzende
der 2. Vorsitzende
der Kassier
der Schriftführer
– In den Vorstand können nur volljährige aktive Mitglieder, nach mindestens einem Jahr Vereinszugehörigkeit, gewählt werden.
– Bei Amtsniederlegung oder Tod eines Vorstandsmitgliedes wählt die Vorstandschaft ein Mitglied zur kommissarischen Vertretung bis zur nächsten Jahreshauptversammlung, bei der
dann die Neuwahl erfolgt.
§ 11 Die Aufgaben des Vorstandes
– Der Vorstand hat die Führung des Vereins zur Aufgabe.
– Er ist verpflichtet für die Einhaltung und Ausführung der Satzung, sowie deren Ausführungsbestimmungen Sorge zu tragen.

– Der Vorstand hat in allen Angelegenheiten, soweit sie nicht durch die Satzung oder die Ausführungsbestimmungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, die maßgebliche Beschlussfassung. Diese Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
– Sämtliche Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom 1. Vorsitzenden o.V.i.A. zu unterzeichnen.
§ 12 Vertretung
– Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind beide stets einzeln
vertretungsberechtigt.
– Der 2. Vorsitzende ist ständiger Vertreter des 1. Vorsitzenden. Er übernimmt bei Verhinderung und Abwesenheit die Rechte und Pflichten des 1. Vorsitzenden. Diese Bestimmung gilt nur für das Innenverhältnis.
§ 13 Geschäftsführung
– Die Leitung obliegt dem Vorstand.
– Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
– Die Mittel des Vereins dürfen nur für den Satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
– Über Ausgaben, die den Verein in einer Höhe von € 200,– belasten, kann der 1. Vorsitzende o.V.i.A. frei, Beträge bis € 1000,– die Vorstandschaft verfügen.
– Darüber hinausgehende Beträge müssen durch die Mitgliederversammlung genehmigt werden.
– Die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes notwendigen Ausgaben unterstehen dieser Begrenzung nicht.
– Angefallene Aufwandsentschädigungen können auf schriftlichen Antrag im Einzelfall durch Beschluss der Vorstandschaft erstattet werden.
VI. Organe des Vereins
§ 14 Versammlungen
– Als Satzungsgemäße Versammlungen gelten: die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung JHV)
– die außerordentliche Mitgliederversammlung (außerordentliche Hauptversammlung aHV)

– die Mitgliederversammlung
– Versammlung der Vorstandschaft
§ 15 Ordentliche Mitgliederversammlung (JHV)
– Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung (JHV) statt.
– Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
– Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
– Anträge zur JHV müssen 7 Kalendertage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden o.V.i.A. eingehen.
– Dringlichkeitsanträge können auch in der Versammlung gestellt werden, wenn dies die Versammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt.
– Aufgaben der JHV:
Entgegennahme der Tagesordnungspunkte
Entlastung des Vorstandes
Neuwahl des Vorstandes
Neuwahl der Revisoren
Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und deren Ausführungsbestimmungen Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
ferner obliegen ihr die Aufgaben der Mitgliederversammlung
Neuwahl des Vorstandes
– Vor der Wahl ist von der JHV ein Wahlausschuss zu bilden, der die Wahl leitet.
– Eine Neuwahl der gesamten Vorstandschaft findet alle 4 Jahre statt.
– Zur Gültigkeit bei der Wahl des Vereinsvorstandes muss das jeweils zu wählende Vorstandsmitglied mindestens die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen. Stimmenthaltungen gelten als nicht anwesend.
– Die Wahl erfolgt bei entsprechender Beschlussfassung durch Stimmzettel oder Handzeichen.

– Das zu wählende Vorstandsmitglied muss persönlich anwesend sein. In begründeten Ausnahmefällen kann bei Abwesenheit das zu wählende Vorstandsmitglied seine Bereitschaft zur Wahlannahme schriftlich mitteilen.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung (aHV)
– Der Vorstand kann jederzeit eine aHV einberufen.
– Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn es von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. In diesem Fall muss die aHV innerhalb von 4 Wochen einberufen werden.
– Es gilt der § 15 entsprechend.
§ 17 Vorstandsversammlung
– Die Vorstandsversammlung wird vom 1. Vorsitzenden o.V.i.A. schriftlich oder mündlich einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Die Vorstandsversammlung
ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Die Aufgaben der Vorstandsversammlung ergeben sich aus den §§ 11 – 13 sowie den
Ausführungsbestimmungen zu dieser Satzung.
§ 18 Beschlussfassung
– Sämtliche im § 14 der Satzung genannten Vereinsorgane entscheiden mit einfacher
Mehrheit. Ausnahmen: Für die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
– Bei Beschlussfassung des Vorstandes entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden o.V.i.A..
§ 19 Protokollführung
– Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu erstellen und dem 1. Vorsitzenden o.V.i.A. zur Unterschrift vorzulegen. Kopien des Protokolls sind an alle Vorstandsmitglieder zu verteilen.
VII. Auflösung des Vereins
§ 20 Beschlussfähigkeit zur Auflösung

– Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer JHV oder einer aHV beschlossen werden, in der 3⁄4 aller Mitglieder anwesend sein müssen. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Kommt die Beschlussfähigkeit nicht zustande, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere aHV einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder ebenfalls mit einer 2/3 Mehrheit beschlussfähig ist. Sollte bei der weiteren aHV keine 2/3 Mehrheit zustande kommen, so ist binnen 14 Tagen eine dritte aHV einzuberufen, die mit
einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder entscheidet. § 21 Vereinsvermögen nach Auflösung
– Das Vereinsvermögen des Vereins umfasst den gesamten Besitz des Vereins. Für Verbindlichkeiten des Vereins gegenüber Gläubigern haftet der Verein nur in Höhe des Vereinsvermögens. Verbindlichkeiten gegenüber Vereinsmitgliedern müssen zuerst in der Reihenfolge des Entstehens beglichen werden. Die letzte JHV oder aHV beschließt zugleich über die Verwendung des verbliebenen Vereinsvermögens, das einem gemeinnützigen Zweck zufließen muss. Bei Auflösung des Vereins ist das verbliebene Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Genehmigung durch das zuständige Finanzamt ausgeführt werden.
VIII. Schlussbestimmungen
§ 22 Gültigkeit der Satzung
– Die Satzung tritt nach ihrer Genehmigung durch die Gründungsversammlung vom 04.07.2019 in Kraft.
– Die Unwirksamkeit einzelner Satzungsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der nichtigen Bestimmungen treten die Vorschriften des BGB.